Jede Schülerin bzw. jeder Schüler ist lt. Schulbesuchsverordnung verpflichtet, den Unterricht und die übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig und ordnungsgemäß zu besuchen und die Schulordnung einzuhalten.
Kann der Unterricht oder eine andere verbindlichen Veranstaltungen der Schule nicht besucht werden, so kann dies zwei verschiedene Gründe haben:
1. Verhinderung der Teilnahme (z.B. Krankheit)
Ist eine Schülerin bzw. ein Schüler aus zwingenden Gründen (z. B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht).
2. Beurlaubung ("geplante" Nichtteilnahme)
Eine Befreiung vom Unterricht bzw. Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in begründeten Ausnahmefällen (die in der Zukunft liegen) und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Der Antrag ist von einem Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülerinnen bzw. Schülern von diesen selbst zu stellen.